Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AVITA Hotels. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Bad Tatzmannsdorf Thermal- und Freizeitzentrum GmbH & Co KG
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bad Tatzmannsdorf Thermal- und Freizeitzentrum GmbH & Co KG, nachfolgend kurz AVITA, gelten für sämtliche Verträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen, welche im Namen des AVITA abgeschlossen werden.
Für sämtliche Ansprüche des AVITA haftet neben jener Person, für welche eine Bestellung getätigt wurde, auch der Besteller. Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne dieser Vertragsbedingungen.
Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch das AVITA zustande. Das AVITA ist berechtigt, von seinem Vertragspartner eine Anzahlung im Ausmaß von 30% des vereinbarten Entgeltes und im Fall einer gesonderten Vereinbarung sowie bei Vorliegen triftiger Gründe auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes zu verlangen.
Der Gast hat das Recht die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen.
Das AVITA hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, das/die Zimmer anderweitig zu vergeben, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. Hat der Gast eine Anzahlung gemäß Punkt 3. geleistet, so bleibt (bleiben) der Raum (die Räume) bis 11 Uhr des folgenden Tages reserviert.
Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als Erstübernachtung.
Rücktritte bzw. Stornierungen von Reservierungen bedürfen der Schriftform.
Bis 6 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr oder sonstigen Folgen von beiden Vertragspartnern durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden, wobei diese schriftliche Erklärung spätestens 6 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag beim jeweiligen anderen Vertragspartner eingelangt sein muss.
Erfolgt die Stornierung der Reservierung bzw. die Erklärung des Gastes, vom Vertrag zurücktreten zu wollen
- ab der 6. bis 2. Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag, so ist der Gast bzw. der Besteller verpflichtet, 25% des vereinbarten Gesamtbetrages zu bezahlen,
- ab der 2. Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag, so ist der Gast bzw. der Besteller verpflichtet, 50% des vereinbarten Gesamtbetrages zu bezahlen,
- ab dem 2. Tag vor dem vereinbarten Ankunftstag bzw. erscheint der Gast ohne eine anderweitige Vereinbarung oder Verständigung bis längstens 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht im Hotel, so sind 75% des vereinbarten Gesamtbetrages zu bezahlen.
Für die Wahrung der oben angeführten Fristen gilt immer das Eingangsdatum der schriftlichen Erklärung beim Vertragspartner.
Das AVITA hat das Recht, dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn dies erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen bzw. aus welchen Gründen auch immer eine Überbuchung vorliegt. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des AVITA. Wenn dem Gast ein gleichwertiges oder ein Quartier einer höheren Kategorie angeboten wird, ist er verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen und kann keine wie immer gearteten Ansprüche aus dem Grund geltend machen, dass das ursprünglich vereinbarte Quartier nicht für ihn zur Verfügung stand.
Wird das AVITA durch höhere Gewalt oder Streik in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann der Gast hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche gegen das AVITA geltend machen. Jedoch ist das AVITA dem Gast gegenüber verpflichtet, sich um die anderweitige Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen.
Der Gast ist verpflichtet bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell auflaufenden Schaden möglichst gering zu halten. Der Gast ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Hotelleitung mitzuteilen. Kommt der Gast diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm aufgrund von allenfalls auftretenden Leistungsstörungen keine wie immer gearteten Ansprüche zu.
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
Spätestens bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Das Wechselgeld ist sofort vom Gast zu kontrollieren, spätere Reklamationen sind nicht zulässig.
Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
Der Vertragspartner des AVITA haftet für jeden dem AVITA oder anderen Gästen des AVITA gegenüber verursachten Schaden zur ungeteilten Hand mit jedem Schädiger, wenn dieser vom Vertragspartner des AVITA in das Hotel gebracht oder mitgenommen wurde.
Eine von der Vereinbarung abweichende Nutzung der vom Gast überlassenen Räume berechtigt das Hotel zur fristlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses, ohne das hierdurch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemindert wird.
Verweigert der Gast die Bezahlung des bedungenen Entgeltes oder ist er damit oder mit einer Zahlung gemäß Punkt 3. im Rückstand, steht dem AVITA das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für die Gäste, die von den Gästen eingebrachten Sachen zurück zu behalten.
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. Der Gast hat bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Zeiten und in den hierfür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
Hinsichtlich der Haftung für eingebrachte Sachen gelten die §§ 970 ff ABGB. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Wertgegenstände bis zu einem Wert von insgesamt EUR 1.100,00 sind im Zimmersafe zu deponieren. Für nicht ordnungsgemäß deponierte Wertgegenstände wird daher auch nicht gemäß §§ 970 ff ABGB gehaftet. Für Wertgegenstände, welche einen Wert von über EUR 1.100,00 darstellen, wird nur gehaftet, wenn diese ausdrücklich vom Beherberger zur Verwahrung übernommen werden, wobei die Verwahrung dieser Gegenstände vom Beherberger auch abgelehnt werden kann.
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Beherbergers.
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt für die ursprünglich vereinbarte Dauer zu verlangen. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen jederzeit lösen. Die Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauf folgende Tag.
Wenn der Gast sein Zimmer bis 11 Uhr nicht räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn wichtige Gründe, insbesondere jene des § 1118 ABGB vorliegen.
Tiere dürfen von den Gästen nur nach vorheriger Zustimmung der Hotelleitung und gegen Berechnung eines Zuschlages mitgebracht werden.
Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten ist vom Gast selbst zu verantworten. Der Gast ist angehalten, Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge auf jeden Fall vor Inanspruchnahme zu überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet AVITA nur im Falle des Verschuldens. Der Abschluss einer Sportversicherung wird dem Gast empfohlen.
Weckaufträge wird das Hotel mit größtmöglicher Sorgfalt erledigen. Schadenersatzansprüche aufgrund allfälliger fehlerhafter oder fehlender Erfüllungen sind jedoch ausgeschlossen.
Auskünfte jeder Art werden nach bestem Wissen erteilt, jedoch ohne Gewähr. Fundsachen (liegen gebliebene Sachen) werden nur auf Anfrage gegen Kostenerstattung nachgesandt. Das Hotel verpflichtet sich zu einer Aufbewahrung für 6 Monate. Nach diesem Zeitraum werden diese Gegenstände verwertet.
Nachrichten, Post und Warensendungen werden für die Gäste mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Aufbewahrung, Zustellung und auf Wunsch die Nachsendung derselben. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen.
Bei einer unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des AVITA für Personen und Sachschäden auf die gesetzliche KFZ-Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich ausgeschlossen.
Die ortsüblichen Taxen sind im Hotel, Arrangement- und Ferienwohnpreis enthalten.
Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
Mündliche Abreden werden erst wirksam, wenn sie vom Hotelier schriftlich bestätigt worden sind.
Für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Erfüllung wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des Gerichtes am Betriebsort vereinbart.
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